ARAG Krankenzusatzversicherung V100
Leistungen ARAG Krankenzusatzversicherung V100 für Vorsorgeuntersuchungen
Leistungen ARAG Krankenzusatzversicherung V100 für Vorsorgeuntersuchungen
100 % der Restkosten (d.h. die auch nach Vorleistung der GKV verbleibenden Kosten) für Vorsorgeuntersuchungen bis zu 1.000 Euro innerhalb von 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren
Erstattungsfähige allgemeine Vorsorgeuntersuchungen:
- Großer Gesundheits-Check zur Früherkennung insbesondere von Herz-Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen (wie Diabetes) sowie Erkrankungen der inneren Organe einschließlich
- Klinischer Untersuchung
- Großem Blutbild und Bestimmung von Stoffwechselwerten
- Belastungs-EKG Sonographie von bis zu 4 Organen
- Lungenfunktionsprüfung
- Sonographie-Check von bis zu 4 inneren Organen
- Lungen-Check zur Überprüfung der Lungenfunktion inklusive Ruhespirographie und Flussvolumenkurve
- Hirnleistungs-Check zur Früherkennung einer Demenz mittels orientierender Testuntersuchungen
- Osteoporose-Vorsorge durch Bestimmung des Mineralgehaltes des Knochengerüsts (Osteodensitometrie)
- Schilddrüsen-Vorsorge mittels Bestimmung des TSH-Wertes im Blut
- Glaukom-Vorsorge (zur Früherkennung des Grünen Stars) mittels Perimetrie, Tonometrie und Gonioskopie
- Schlaganfall-Vorsorge durch Messung der Strömungsverhältnisse mittels Sonographie
- Helicobacter-Pylori-Test: Helicobacter Pylori ist ein Bakterium, das für über 75% der Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre (stellen Krebsvorstufen dar) verantwortlich ist. Der Test wird mittels eines C-Harnstoff Atemtests durchgeführt.
- Hauttyp-Bestimmung
- HIV-Test
Erstattungsfähige Krebsvorsorge-untersuchungen:
- Große Krebsvorsorge der Frau einschließlich
- Körperlicher Untersuchung
- Großem Blutbild
- Sonographie von bis zu 4 inneren Organen
- Sonographie der Brust
- Mammographie (Röntgenuntersuchung der Brust)
- Große Krebsvorsorge des Mannes einschließlich
- Körperlicher Untersuchung
- Großem Blutbild
- Sonographie von bis zu 4 inneren Organen
- Bestimmung des Prostataspezifischen Antigens (PSA-Test) im Rahmen eines Bluttests zur Früherkennung eines Prostata-Karzinoms
- Hautkrebs-Screening mittels Auflichtmikroskopie
- Darmkrebsvorsorge mittels Stuhlbluttest bzw. Darmspiegelung (Koloskopie)
Erstattungsfähige Kinder- und Jugendlichen- Vorsorgeuntersuchungen:
- U6a: Einmalige Wiederholung der Kindervorsorgeuntersuchung U6 im 15.-18. Lebensmonat
- U9a: Erste Wiederholung der Kindervorsorgeuntersuchung U9 im 8. Lebensjahr
- U9b: Zweite Wiederholung der Kindervorsorgeuntersuchung U9 im 10. Lebensjahr
- J2: Einmalige Wiederholung der Jugendlichenvorsorgeuntersuchung J1 im 14.-16. Lebensjahr
- Schielvorsorge: Einmalige Früherkennungsuntersuchung für Kinder bis zum 7. Lebensjahr
- Augen-Check: Einmalige Früherkennungsuntersuchung für Kinder und Jugendliche im 7.-15. Lebensjahr
- Audio-Check: Einmalige Früherkennungsuntersuchung für Kinder und Jugendliche im 7. -15. Lebensjahr
Erstattungsfähige Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft:
- Zusätzliche Sonographie (auch als Ultraschall-Untersuchung bezeichnet) in Ergänzung zur GKV-Leistung, einmalig pro Schwangerschaft. Der Leistungsanspruch ist nicht auf einen bestimmten Zeitraum während der Schwangerschaft begrenzt.
- Der Triple-Test ist einmalig pro Schwangerschaft erstattungsfähig. Beim Triple-Test werden verschiedene Hormone im Blut der Schwangeren untersucht. Das Ergebnis des Bluttest gemeinsam mit anderen Risikofaktoren (z.B. Alter der Schwangeren) kann ein erhöhtes Risiko des Down-Syndroms oder eines Neuralrohrdefektes beim Kind anzeigen.
Maßgebend für alle Leistungen sind neben dem Tarif (Teil III der AVB) die Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung MB/KK 2009 (Teil I der AVB) und die Tarifbedingungen (Teil II der AVB).
Leistungen ARAG Krankenzusatzversicherung V100 für Schutzimpfungen
Leistungen ARAG Krankenzusatzversicherung V100 für Schutzimpfungen
100 % der Restkosten für Schutzimpfungen einschließlich Impfstoff bis zu 200 Euro innerhalb von 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren.
- Impfungen gemäß der STIKO-Empfehlung (Impfempfehlung der ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut)
- Impfungen gegen Tollwut
- Impfungen gegen Hepatitis A und B
- Impfungen gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)
- Impfungen aufgrund von Auslandsreisen
Maßgebend für alle Leistungen sind neben dem Tarif (Teil III der AVB) die Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung MB/KK 2009 (Teil I der AVB) und die Tarifbedingungen (Teil II der AVB).
häufig gestellte Fragen zur ARAG Krankenzusatzversicherung V100
häufig gestellte Fragen zur ARAG Krankenzusatzversicherung V100
Warum ist ein Vorsorgetarif sinnvoll?
Im Bereich der Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sind die Leistungen der gesetzliche Krankenversicherung (GKV) auf die so genannten „gesetzlich eingeführten Programme“ beschränkt. Diese Leistungen stellen jedoch sowohl hinsichtlich der erlaubten Inanspruchnahmehäufigkeiten als auch des Behandlungsumfanges nur eine Grundversorgung dar – weitere Maßnahmen wären durchaus medizinisch sinnvoll. Unser Tarif V100 stockt die Leistungen der GKV im Bereich der Vorsorgeuntersuchungen deutlich auf und erstattet zudem Kosten für Schutzimpfungen.
Ist für diesen Tarif eine Gesundheitsprüfung erforderlich?
Nein, für Tarif V100 ist keine Gesundheitsprüfung erforderlich.
Lifestyle-Check, Sportmedizinischer-Check und Großer Gesundheits-Check – wo liegen die Unterschiede?
Der Lifestyle-Check zielt auf die Einschätzung der individuellen Lebensführung ab. Deshalb wird eine umfangreiche Anamnese erstellt, der Body-Mass-Index bestimmt, der Blutdruck gemessen sowie die Stoffwechselwerte untersucht.
Der Sportmedizinische Check dient der Untersuchung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Abschätzung von Risikofaktoren bei sportlicher Aktivität. Er beinhaltet eine körperliche Untersuchung, die Bestimmung der Blut- und Stoffwechselwerte, ein Belastungs-EKG sowie eine Überprüfung der Lungenfunktion.
Der Große Gesundheits-Check enthält umfangreiche Untersuchungen zur Früherkennung von Herzkreislauf-Erkrankungen, Stoffwechselerkrankungen wie z.B. Diabetes sowie Krankheiten innerer Organe. Dabei werden zusätzlich zur körperlichen Untersuchung und umfangreicher Anamnese auch die Blut- und Stoffwechselwerte bestimmt, ein Belastungs-EKG durchgeführt, die Lungenfunktion geprüft und sowie eine Ultraschall-Untersuchung der inneren Organe durchgeführt.
Alle Untersuchungen des Lifestyle-Checks wie auch des Sportmedizinischen-Checks sind im Großen Gesundheits-Check enthalten und damit Gegenstand des Leistungsumfanges in Tarif V100. Die im Großen Gesundheits-Check enthaltenen Untersuchungen können selbstverständlich auch einzeln in Anspruch genommen werden.
Gibt es Altersbeschränkungen bzgl. der Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen?
Grundsätzlich besteht bei den unter Frage 4 dargestellten Vorsorgeuntersuchungen keine Alters-, Zeit- oder Diagnosebeschränkung. Eine Ausnahme stellen die Kinder- und Jugendlichenvorsorgeuntersuchungen dar, die nur im angegebenen Intervall in Anspruch genommen
werden können; zudem können die Leistungen im Bereich „Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen“ jeweils nur einmal pro Schwangerschaft in Anspruch genommen werden.
Was bedeutet STIKO-Empfehlung?
Die ständige Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (kurz STIKO) gibt Impfempfehlungen heraus. Dies sind zum einen Standard-Impfungen, die für jedermann empfohlen werden, wie z.B. Impfungen gegen Masern, Mumps und Röteln für Säuglinge und Kleinkinder (MMR-Kombinationsimpfung). Zum anderen handelt es sich um so genannte Indikationsimpfungen, die nur bestimmten Personen empfohlen werden, wie z.B. Hepatitis A für Ärzte, Krankenschwestern und Personen in ähnlichen Risikoberufen, oder eine Zeckenschutzimpfung für Personen, die in Hochrisikogebieten wohnen.
Diese Impfungen werden meist von der GKV (teilweise auch vom Arbeitgeber) übernommen.
Übernimmt die GKV die Kosten nicht in voller Höhe oder wird eine neu in die STIKO- Empfehlung aufgenommene Impfung (noch) nicht von der GKV gezahlt, so leistet Tarif V100.
Was ist hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit zu beachten?
Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur Vorsorgeuntersuchungen (bzw. diejenigen Maßnahmen von Vorsorgeuntersuchungen) sowie Schutzimpfungen, für die kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht. Das bedeutet, dass eventuell bestehende Leistungen der GKV immer zuerst in Anspruch zu nehmen sind.
Einige Beispiele zur Veranschaulichung:
Die GKV erstattet derzeit ab Alter 35 einmal innerhalb von 2 Jahren ein Hautkrebs-Screening. Eine 30jährige Person erhält somit die Leistung für Hautkrebs-Screening aus Tarif V100. Eine 35jährige Person hingegen besitzt einen Leistungsanspruch für Hautkrebs-Screening gegenüber der GKV und erhält somit keine Leistung aus Tarif V100.
Der Große Gesundheitscheck wird ab Alter 35 einmal innerhalb von 2 Jahren von der GKV übernommen, jedoch nur in einem reduzierten Umfang (z.B. ohne Sonographie und Belastungs-EKG). Somit würden aus Tarif V100 beispielsweise die Kosten für einen Großen Gesundheitscheck vor Alter 35 sowie die Kosten für die über den Leistungsumfang der GKV hinausgehenden Maßnahmen ab Alter 35 erstattet werden.
Eine im Schwarzwald lebende Person hat Anspruch auf eine Zeckenschutzimpfung gegenüber der GKV, da sie in einem Hochrisikogebiet wohnt (gemäß STIKO-Empfehlung). Hier besteht kein Leistungsanspruch aus Tarif V100. Eine in Hamburg lebende Person hingegen hat keinen Anspruch auf eine Zeckenschutzimpfung gegenüber der GKV. Hier leistet Tarif V100.
Welche Ärzte dürfen in Anspruch genommen werden?
Sofern eine Behandlung bzw. einzelne Maßnahmen der Behandlung im Rahmen der kassenärztlichen Behandlung durchgeführt werden können, ist die Behandlung bei Ärzten mit Kassenzulassung durchzuführen und über die GKV abzurechnen. Privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind demnach nur dann erstattungsfähig, wenn die Maßnahmen nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden können.
Für Maßnahmen, die nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden können, ist es deshalb auch zulässig, Ärzte ohne Kassenzulassung aufzusuchen.
Oftmals ist es für den Versicherten jedoch nicht ersichtlich, welche Maßnahmen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden können und welche nicht. Deshalb empfiehlt die ARAG – um Abrechnungsprobleme und eventuell auftretende hohe Kostenbeteiligungen des Versicherten zu vermeiden – die Behandlung grundsätzlich bei einem Arzt mit Kassenzulassung durchführen zu lassen. Behandlungen während Auslandsreisen sind hiervon natürlich
nicht berührt.
Sieht der Tarif Leistungen für ambulante Heilbehandlung beim Arzt vor?
Nein. Erstattungsfähig sind lediglich die im tariflichen Verzeichnis dargestellten Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen.
Werden Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen auch dann erstattet, wenn ein konkreter Krankheitsverdacht besteht (z.B. bestehende Beschwerden)?
Nein, es erfolgt hier keine Leistung aus Tarif V100. Sobald ein konkreter Krankheitsverdacht (Schmerzen, körperliche Veränderungen o. ä.) besteht, leistet die GKV für alle Untersuchungen zur Abklärung des Krankheitsverdachts.
Wie geht es weiter, wenn eine Vorsorgeuntersuchung einen auffälligen Befund ergibt?
Ergibt eine Vorsorgeuntersuchung einen auffälligen Befund, so werden alle weiteren Untersuchungen und Behandlungen von der GKV übernommen.
Weshalb ist der Neugeborenen-Hörcheck nicht erstattungsfähig?
Der Neugeborenen- Hörcheck ist seit Januar 2009 im Leistungsumfang der GKV enthalten.
Was bedeutet „Leistung innerhalb von 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren“?
Die Leistung des Tarifes V100 beispielsweise für Vorsorgeuntersuchungen ist auf 1.000 Euro „innerhalb von 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren“ begrenzt.
Dies bedeutet, dass in jeweils 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren in Summe maximal 1.000 Euro erstattet werden können.
Hierzu zwei Beispiele zur Veranschaulichung:
1. Beispiel:
Versicherungsbeginn ist der 01.01.2010. Das 1. Kalenderjahr dauert vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010.
Für das 1. Kalenderjahr werden Rechnungen in Höhe von insgesamt 400 Euro erstattet.
Das 2. Kalenderjahr dauert vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011. Für diesen Zeitraum können noch Rechnungen bis zu einer Höhe von 600 Euro erstattet werden, da in den beiden aufeinander folgenden Kalenderjahren 2010 und 2011 insgesamt 1.000 Euro erstattet werden können.
Für das darauf folgenden Kalenderjahr 2012 können dann wiederum Rechnungen in Höhe von 400 Euro erstattet werden.
2. Beispiel:
Versicherungsbeginn ist der 01.09.2009. Das 1. Kalenderjahr endet zum 31.12.2009 und dauert damit nur 4 Monate. Für diesen Zeitraum werden Rechnungen in Höhe von 200 Euro erstattet.
Das 2. Kalenderjahr dauert vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010. Für diesen Zeitraum können noch Rechnungen bis zu einem Betrag von 800 Euro erstattet werden, da in den beiden aufeinander folgenden Kalenderjahren 2009 und 2010 insgesamt 1.000 Euro erstattet werden können.
Falls für das Jahr 2010 nur Rechnungen in Höhe von 600 Euro erstattet werden, können für das darauf folgende Kalenderjahr 2011 noch Rechnungen bis zu einem Betrag von 400 Euro erstattet werden.
Sieht der Tarif IGEL-Leistungen beim Arzt vor?
Ja, die nach Tarif V100 erstattungsfähigen Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen zählen zu den IGEL-Leistungen.
IGEL-Leistungen sind Individuelle Gesundheits-Leistungen, die von einem Arzt erbracht aber nicht von der GKV übernommen werden, da sie über das vom Gesetzgeber definierte Maß einer ausreichenden und notwendigen Gesundheitsversorgung hinausgehen.
Es existiert keine abschließende Auflistung möglicher IGEL-Leistungen. Es können somit gewissermaßen alle Leistungen, die ein Arzt abrechnen darf und von der GKV nicht übernommen werden, als IGEL-Leistungen angeboten werden.
Die Meinungen über die Sinnhaftigkeit und medizinische Notwendigkeit insbesondere von Vorsorgeuntersuchungen, die als IGEL-Leistung erbracht werden können, gehen weit auseinander. So führen beispielsweise manche Vorsorgeuntersuchungen (z.B. Röntgen, ComputerTomographie), die ohne konkreten Krankheitsverdacht durchgeführt werden, zu unnötigen Strahlenbelastungen.
Sieht der Tarif Wartezeiten vor?
Ja. Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate, die besonderen Wartezeiten betragen 8 Monate.
Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung ein ärztlicher Befundbericht mit entsprechendem Untersuchungsergebnis beim Versicherer eingereicht wird.
Welche Abrechnungsmodalitäten sind zu beachten?
Sofern Anspruch auf Leistungen der GKV besteht, sind Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung der GKV über die gewährten Leistungen einzureichen (Erstattungsvermerk der GKV). Der Vermerk der gesetzlichen Krankenkasse sollte auch Aufschluss darüber geben, welche Leistungen nicht von der GKV übernommen werden. Die Leistungen der GKV müssen dabei jeweils zuerst in Anspruch genommen werden.
Um eine möglichst schnelle und unkomplizierte Kostenabrechnung zu gewährleisten, empfiehlt die ARAG jedoch grundsätzlich, alle Rechnungen – unabhängig davon, ob ein vermeintlicher Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht oder nicht – zuerst bei der GKV einzureichen und mit einem entsprechenden Erstattungsvermerk versehen zu lassen.
Maßgebend für alle Leistungen sind neben dem Tarif (Teil III der AVB) die Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung MB/KK 2009 (Teil I der AVB) und die Tarifbedingungen (Teil II der AVB).


